Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-07-09, I-21 U 125/12

I-21 U 125/12Tribunal supérieur9 juil. 2013

Regest

Leitsatz: Bauträgervertrag; mangelhafte Erstellung der Abwasserversorgung bei An-schluss an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsleistungen über das Grundei-gentum privater Nachbarn; Im Rahmen eines Bauträgervertrages kann der Erwerber einer (schlüsselfertig zu erstellenden) Wohnung oder eines Hauses bei Fehlen anderslautender vertraglicher Bestimmungen und sonstiger gegenteiliger Anhaltspunkte grundsätzlich davon ausgehen, dass vom Bauträger der Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, insbesondere diejenigen, hinsichtlich derer - wie bei der Wasser- und Abwasserversorgung - ein Anschluss- und Benutzungszwang nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften besteht, unmittelbar an dieses Netz vorgenommen wird und die Leitungen nicht noch über das Grundeigentum privater Nachbarn geführt werden (Abgrenzung zu OLG München, NZBau 2006, 578 u.OLG Koblenz, BauR 2003, 721ff). BGB §§ 634 Abs. 1 Nr. 1, 635, 280; OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat Urteil vom 09.07.2013, I-21 U 125/12; rechtskräftig durch NZB des BGH vom 12.01.2016, VII ZR 207/13

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 125/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-09

Aktenzeichen: I-21 U 125/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0709.I21U125.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsatz:

Bauträgervertrag; mangelhafte Erstellung der Abwasserversorgung bei An-schluss an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsleistungen über das Grundei-gentum privater Nachbarn;

Im Rahmen eines Bauträgervertrages kann der Erwerber einer (schlüsselfertig zu erstellenden) Wohnung oder eines Hauses bei Fehlen anderslautender vertraglicher Bestimmungen und sonstiger gegenteiliger Anhaltspunkte grundsätzlich davon ausgehen, dass vom Bauträger der Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, insbesondere diejenigen, hinsichtlich derer - wie bei der Wasser- und Abwasserversorgung - ein Anschluss- und Benutzungszwang nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften besteht, unmittelbar an dieses Netz vorgenommen wird und die Leitungen nicht noch über das Grundeigentum privater Nachbarn geführt werden (Abgrenzung zu OLG München, NZBau 2006, 578 u.OLG Koblenz, BauR 2003, 721ff).

BGB §§ 634 Abs. 1 Nr. 1, 635, 280;

OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat Urteil vom 09.07.2013, I-21 U 125/12; rechtskräftig durch NZB des BGH vom 12.01.2016, VII ZR 207/13

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Wuppertal vom 5. Juli 2012, Az.: 7 O 376/09, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000 € abzuwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit in selber Höhe geleistet haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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