Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-08-13, I-20 U 75/13

I-20 U 75/13Tribunal supérieur13 août 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 75/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-13

Aktenzeichen: I-20 U 75/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0813.I20U75.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

I.

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 25.03.2013 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert.

Der Antragsgegner wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Unternehmensauftritte oder Unternehmensprofile im Internet auf so genannten Social Media Plattformen oder Werbeportalen wie Facebook und anderen, auf denen Internetauftritte unter exklusiven Unterseiten veröffentlicht werden können, zu unterhalten oder unterhalten zu lassen und hierbei die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben, nämlich Vorname, Name, Ort, Postleitzahl, Straße mit zutreffender Hausnummer (ladungsfähige Adresse) nicht leicht erkennbar und/oder unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu stellen, nämlich nur über den Unterpunkt „Info“ auf den Button „Kontakt“ zu verweisen, über den dann die Internetseite des Antragsgegners erreicht wird.

Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bzw. eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

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