Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-09-05, I-2 U 108/11

I-2 U 108/11Tribunal supérieur5 sept. 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 108/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-05

Aktenzeichen: I-2 U 108/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0905.I2U108.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.11.2011 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 200.000,00 festgesetzt.

Es wird angeordnet, dass sich die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren nur nach einem Teilstreitwert von EUR 20.000,00 bemisst.

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