Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-11-13, I-18 U 120/12

I-18 U 120/12Tribunal supérieur13 nov. 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-18 U 120/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-13

Aktenzeichen: I-18 U 120/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1113.I18U120.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. August 2012 (7 O 69/11) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 774,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2011 zu zahlen. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 85 %, die Beklagte 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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