Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-11-13, VI - Kart 5/09 (V)

VI - Kart 5/09 (V)Tribunal supérieur13 nov. 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI - Kart 5/09 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-13

Aktenzeichen: VI - Kart 5/09 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1113.VI.KART5.09V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kartellsenat

Tenor

  • I. Auf die Beschwerden der Beteiligten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - der Beschluss des Bundeskartellamts vom 14. Juli 2009 (B 3 – 64/05) in der Fassung des Beschlusses vom 23. März 2010 insoweit aufgehoben, wie

    1. der Ausspruch zu Ziffer A. 2 das exklusive Distributionsrecht und dieses wiederum entweder (1) den Absatz von Laborchemikalien an Labore und andere Endabnehmer betrifft oder (2) sich auf den Absatz von Laborchemikalien an Laborchemikalienhändler erstreckt, soweit es nicht um die Produktbereiche „anorganische Reagenzien“, „Lösungsmittel“ und „Mikrobiologie“ geht,
    1. der Feststellungsausspruch zu Ziffer A. 1 das exklusive Distributionsrecht und dieses wiederum entweder (1) den Absatz von Laborchemikalien an Labore und andere Endabnehmer betrifft oder (2) sich auf den Absatz von Laborchemikalien an Laborchemikalienhändler erstreckt, soweit es nicht um die Produktbereiche „anorganische Reagenzien“, „Lösungsmittel“ und „Mikrobiologie“ geht, wobei das exklusive Distributionsrecht für „Lösungsmittel“ erst mit Ablauf des Jahres 2008 und für Produkte der „Mikrobiologie“ erst mit Ablauf des Jahres 2009 kartellrechtswidrig geworden ist,
    1. der Ausspruch zu Ziffer B. 2 den Vertrieb von Laborchemikalien betrifft, soweit es nicht um die Produktbereiche „anorganische Reagenzien“, Lösungsmittel“ und „Mikrobiologie“ geht,
    1. der Feststellungsausspruch zu Ziffer B. 1 den Vertrieb von Laborchemikalien betrifft, soweit es nicht um die Produktbereiche „anorganische Reagenzien“, Lösungsmittel“ und „Mikrobiologie“ geht, wobei der exklusive Vertrieb für „Lösungsmittel“ erst mit Ablauf des Jahres 2008 und für Produkte der „Mikrobiologie“ erst mit Ablauf des Jahres 2009 kartellrechtswidrig geworden ist.
  • II. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten und das Bundeskartellamt jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die Beteiligten haben darüber hinaus dem Bundeskartellamt und der Beigeladenen die Hälfte der ihnen in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Das Bundeskartellamt hat umgekehrt den Beteiligten die Hälfte der in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

  • III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  • IV. Der Beschwerdewert wird auf 16 Mio. Euro festgesetzt.

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