Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-11-13, VII-Verg 19/13

VII-Verg 19/13Tribunal supérieur13 nov. 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 19/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-13

Aktenzeichen: VII-Verg 19/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:1113.VII.VERG19.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 15.07.2013, VK 1-48/13, aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im vorliegenden Vergabeverfahren einen Zuschlag zu erteilen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer als Gesamtschuldner sowie die der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen je zur Hälfte. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Anragstellerin war notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu bis zu 250.000,00 € festgesetzt.

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