Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-02-14, VIII-1 StO 2/13

VIII-1 StO 2/13Tribunal supérieur14 févr. 2014

Regest

Leitsatz StBerG §§ 127 Abs. 4 Satz 2, 129 Abs. 1 Nr. 1 StPO § 329 Abs. 1 Satz 1 EMRK Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c 1. Auch in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen einen Steuerberater steht allein die Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers der - nach § 127 Abs. 4 Satz 2 StBerG vorgesehenen - Anwendung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach die Berufung des unentschuldigt ausgebliebenen Berufsangehörigen ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen ist, nicht entgegen. 2. Gegen das Verwerfungsurteil des Oberlandesgerichts, das als reines Prozessurteil selbst keine Entscheidung über die Ausschließung aus dem Beruf enthält, ist gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 1 StBerG die Revision zulässig, wenn das mit der Berufung angefochtene Sachurteil des Landgerichts auf Ausschließung aus dem Beruf lautet. OLG Düsseldorf, 1. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen Urteil vom 14. Februar 2014, VIII-1 StO 2/13

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — VIII-1 StO 2/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-14

Aktenzeichen: VIII-1 StO 2/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0214.VIII1STO2.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat für Steuerberatersachen

Leitsätze

Leitsatz

StBerG §§ 127 Abs. 4 Satz 2, 129 Abs. 1 Nr. 1

StPO § 329 Abs. 1 Satz 1

EMRK Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c

Auch in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen einen Steuerberater steht allein die Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers der - nach § 127 Abs. 4 Satz 2 StBerG vorgesehenen - Anwendung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach die Berufung des unentschuldigt ausgebliebenen Berufsangehörigen ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen ist, nicht entgegen.

Gegen das Verwerfungsurteil des Oberlandesgerichts, das als reines Prozessurteil selbst keine Entscheidung über die Ausschließung aus dem Beruf enthält, ist gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 1 StBerG die Revision zulässig, wenn das mit der Berufung angefochtene Sachurteil des Landgerichts auf Ausschließung aus dem Beruf lautet.

OLG Düsseldorf, 1. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

Urteil vom 14. Februar 2014, VIII-1 StO 2/13

Tenor

Die Berufung des Berufsangehörigen wird auf seine Kosten verworfen.

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