Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-03-27, I-15 U 19/14

I-15 U 19/14Tribunal supérieur27 mars 2014

Regest

Zum Begriff des „Anbieters“ nach § 9 S.2 Nr. 1 PatG Das Ausstellen einer Ware auf einer inländischen Fachmesse stellt ein Anbieten im Sinne von § 9 S.2 Nr. 1 PatG dar, sofern es sich bei der Messe nicht ausnahmsweise um eine reine Leistungsschau handelt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-15 U 19/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-27

Aktenzeichen: I-15 U 19/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0327.I15U19.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Leitsätze

Zum Begriff des „Anbieters“ nach § 9 S.2 Nr. 1 PatG

Das Ausstellen einer Ware auf einer inländischen Fachmesse stellt ein Anbieten im Sinne von § 9 S.2 Nr. 1 PatG dar, sofern es sich bei der Messe nicht ausnahmsweise um eine reine Leistungsschau handelt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2013 – 4a O 179/12 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung gemäß A. III. des Tenors dieses Urteils zum Rückruf aus den Vertriebswegen aufgehoben wird.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten werden der Klägerin zu 10 % auferlegt. Seine übrigen außergerichtlichen Kosten trägt der Streithelfer selbst.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- Euro abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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