II-8 UF 77/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-04-07, II-8 UF 77/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-04-07, II-8 UF 77/13
II-8 UF 77/13Tribunal supérieur7 avr. 2014
Regest
Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Streichung des Pensionärsprivilegs auch im Fall des vorzeitigen Bezuges einer beamtenrechtlichen Versorgung wegen Invalidität. Zu den Voraussetzungen einer groben Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG. Ergibt sich durch vorzeitigen Bezug einer Versorgung wegen der Berücksichtigung von Zurechnungszeiten nach beamtenrechtlichen Vorschriften ein höherer Ehezeit-anteil und erreicht der Ausgleichsberechtigte hierdurch im Verhältnis zum Aus-gleichspflichtigen eine unverhältnismäßig hohe Rente, ist der Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG auf den Betrag zu beschränken, der ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität geschuldet gewesen wäre.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 77/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-07
Aktenzeichen: II-8 UF 77/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0407.II8UF77.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Streichung des Pensionärsprivilegs auch im Fall des vorzeitigen Bezuges einer beamtenrechtlichen Versorgung wegen Invalidität.
Zu den Voraussetzungen einer groben Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG.
Ergibt sich durch vorzeitigen Bezug einer Versorgung wegen der Berücksichtigung von Zurechnungszeiten nach beamtenrechtlichen Vorschriften ein höherer Ehezeit-anteil und erreicht der Ausgleichsberechtigte hierdurch im Verhältnis zum Aus-gleichspflichtigen eine unverhältnismäßig hohe Rente, ist der Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG auf den Betrag zu beschränken, der ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität geschuldet gewesen wäre.
Tenor
- I.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Oberhausen vom 17.01.2013 – 43 F 554/12 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners aus der Beamtenversorgung abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Post AG (Az.: …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 486,27 EUR, bezogen auf den 30.04.2012, übertragen.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.170 € festgesetzt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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