Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-04-08, I-21 U 137/13

I-21 U 137/13Tribunal supérieur8 avr. 2014

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 137/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-08

Aktenzeichen: I-21 U 137/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0408.I21U137.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13.06.2013, Az. 8 O 122/12, teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.446,46 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt der Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht diese zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Die Revision wird hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren bei alternativer tatsächlicher Kausalität zugelassen.

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