Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-08-22, I-22 U 39/13

I-22 U 39/13Tribunal supérieur22 août 2014

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-22 U 39/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-08-22

Aktenzeichen: I-22 U 39/13

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0822.I22U39.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 14. Februar 2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 64.628,50 € sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.761,08 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2010 zu zahlen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 24 % und die Beklagte 76 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 18 % und der Beklagten zu 82 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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