II-7 UF 26/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-09-18, II-7 UF 26/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-09-18, II-7 UF 26/14
II-7 UF 26/14Tribunal supérieur18 sept. 2014
Regest
Der Unterhaltsanspruch ist nach den Erfahrungswerten, die der 7. Familiensenat durch ähnliche Unterhaltsverfahren gewonnen hat, konkret zu berechnen, wenn sich nach den zusammengerechneten bereinigten Einkünften der beteiligten Eheleute ein Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten von mehr als 3.000 € ergibt. Bei der konkreten Unterhaltsberechnung kommt es auf die genauen Einkommensverhältnisse es Unterhaltspflichtigen dann nicht an, wenn sich der Unterhaltspflichtige für uneingeschränkt leistungsfähig erklärt. Die konkrete Unterhaltsberechnung hat in jedem Fall anhand eines objektiven Maß-stabes zu erfolgen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach den eheli-chen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als an-gemessen erscheint. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand. Der objektive Maßstab bestimmt sich dabei nach der Erklärung des Unterhaltspflicht-igen, uneingeschränkt leistungsfähig zu sein.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 UF 26/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-18
Aktenzeichen: II-7 UF 26/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0918.II7UF26.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1361, 1578, 1601 ff. BGB
Leitsätze
Der Unterhaltsanspruch ist nach den Erfahrungswerten, die der 7. Familiensenat durch ähnliche Unterhaltsverfahren gewonnen hat, konkret zu berechnen, wenn sich nach den zusammengerechneten bereinigten Einkünften der beteiligten Eheleute ein Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten von mehr als 3.000 € ergibt.
Bei der konkreten Unterhaltsberechnung kommt es auf die genauen Einkommensverhältnisse es Unterhaltspflichtigen dann nicht an, wenn sich der Unterhaltspflichtige für uneingeschränkt leistungsfähig erklärt.
Die konkrete Unterhaltsberechnung hat in jedem Fall anhand eines objektiven Maß-stabes zu erfolgen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach den eheli-chen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als an-gemessen erscheint. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand.
Der objektive Maßstab bestimmt sich dabei nach der Erklärung des Unterhaltspflicht-igen, uneingeschränkt leistungsfähig zu sein.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – S. vom 23.23.2013 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Antragstellerin im Übrigen verpflichtet,
- an die Antragstellerin
für den Zeitraum von Januar 2012 bis August 2014 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 53.031,82 €
sowie laufenden monatlichen Trennungsunterhalt ab September 2014 in Höhe von 10.733,82 €,
- an die Antragstellerin für F.
für den Zeitraum von Januar 2012 bis August 2014 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 2.840 €
sowie laufenden monatlichen Unterhalt ab September 2014 in Höhe von 1.289 €,
- an die Antragstellerin für S.
für den Zeitraum von Januar 2012 bis August 2014 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 3.375 €
sowie laufenden monatlichen Unterhalt ab September 2014 in Höhe von 1.408,50 €,
zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschluss ist sofort vollziehbar.
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