I-20 U 123/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-10-28, I-20 U 123/13
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-10-28, I-20 U 123/13
I-20 U 123/13Tribunal supérieur28 oct. 2014
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 123/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-28
Aktenzeichen: I-20 U 123/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1028.I20U123.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
I.
Das am 16.05.2013 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird abgeändert.
1.)
Der Beklagten wird untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit der Mitteilung
„Kundenbewertung 4,8/5
(…)
Garantiert echte Meinungen
Kundenauszeichnung Y.“
zu werben,
wie aus der dem Urteil beigefügten Anlage K 1 ersichtlich, wenn die Kundenbewertung nach den als Anlage K 2 (dem Urteil ebenfalls anliegenden) beigefügten Y.-Richtlinien erfolgt.
2.)
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, angedroht.
3.)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2012 zu zahlen.
4.)
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die Werbemaßnahmen gemäß Ziffer 1 betrieben hat, wobei die Angaben hierzu zeitlich geordnet ab Beginn der Werbemaßnahmen, unter Angabe der Auflage der Werbeträger sowie unter Angabe der aufgrund der vorbezeichneten wettbewerbswidrigen Werbemaßnahmen eingegangen Bestellungen, des erzielten Umsatzvolumens und der Angabe der für die entsprechenden Aufträge aufgewendeten Kosten erfolgen müssen.
5.)
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der dieser durch die Werbemaßnahmen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
II.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenientin, die diese selber zu tragen hat, werden der Beklagten auferlegt.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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