Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-12-17, VII-Verg 18/14

VII-Verg 18/14Tribunal supérieur17 déc. 2014

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 18/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-12-17

Aktenzeichen: VII-Verg 18/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:1217.VII.VERG18.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen wird unter Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 21.04.2014, VK 04/14, der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500.000 EUR festgesetzt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.