I-21 U 71/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-04-30, I-21 U 71/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-04-30, I-21 U 71/14
I-21 U 71/14Tribunal supérieur30 avr. 2015
Regest
Leitsatz: Beweiswürdigung; Auseinandersetzung mit Privatgutachtens; Beweislastver-teilung bei Vertragsänderung; Umfang des Kostenerstattungsanspruch bei Selbstvornahme; Schadensminderungspflicht bei Selbstvornahme ; - Regelmäßig muss sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem In-halt des dem Gerichtsgutachten widersprechenden Privatgutachtens auseinander-setzen und erkennen lassen, dass es den abweichenden Vortrag des von der Partei hinzugezogenen Gutachters zur Kenntnis genommen hat und aus welchen Gründen es den Streit zwischen beiden sachverständigen Meinungen im Sinne entschieden hat. - Erstattungsfähige Selbstvornahmekosten sind sämtliche Mangelbeseitigungskos-ten, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftig wirt-schaftlich denkender Bauherr aufgrund fachlicher, sachkundiger Beratung aufwen-den musste. Der Erstattungsanspruch des Auftraggebers ist erst dann gemindert, wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind und der Bauherr bei der Auswahl des Drittunternehmers seine Schadensminderungspflicht verletzt hat. Hierbei trägt der Auftragnehmer das Prognoserisiko. Erstattungsfähig sind da-her auch solche Kosten, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnis-mäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden. BGB §§ 637 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 286; OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat Urteil vom 30.04.2015, I-21 U 71/14
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 71/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-04-30
Aktenzeichen: I-21 U 71/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0430.I21U71.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Leitsätze
Leitsatz:
Beweiswürdigung; Auseinandersetzung mit Privatgutachtens; Beweislastver-teilung bei Vertragsänderung; Umfang des Kostenerstattungsanspruch bei Selbstvornahme; Schadensminderungspflicht bei Selbstvornahme ;
-
Regelmäßig muss sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem In-halt des dem Gerichtsgutachten widersprechenden Privatgutachtens auseinander-setzen und erkennen lassen, dass es den abweichenden Vortrag des von der Partei hinzugezogenen Gutachters zur Kenntnis genommen hat und aus welchen Gründen es den Streit zwischen beiden sachverständigen Meinungen im Sinne entschieden hat.
-
Erstattungsfähige Selbstvornahmekosten sind sämtliche Mangelbeseitigungskos-ten, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftig wirt-schaftlich denkender Bauherr aufgrund fachlicher, sachkundiger Beratung aufwen-den musste. Der Erstattungsanspruch des Auftraggebers ist erst dann gemindert, wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind und der Bauherr bei der Auswahl des Drittunternehmers seine Schadensminderungspflicht verletzt hat. Hierbei trägt der Auftragnehmer das Prognoserisiko. Erstattungsfähig sind da-her auch solche Kosten, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnis-mäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden.
BGB §§ 637 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 286;
OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat Urteil vom 30.04.2015, I-21 U 71/14
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26.03.2014, Az.: 1 O 191/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 43.184,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39.568,27 € seit dem 20.03.2012 sowie aus weiteren 3.616,39 € seit dem 13.02.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern weitere Mängelbeseitigungskosten hinsichtlich der Malerarbeiten im Objekt D… Str. 23 in S… zu ersetzen, sofern die Abrechnung mit einem 3.500,-- € übersteigenden Betrag erteilt wird.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die ihnen zum Kreditkonto der D..B… Nr. , lautend über einen Kapitalbetrag in Höhe von 42.000,-- €, ab März 2013 obliegenden Zinsaufwendungen, Sollzinssatz derzeit 4,250 %, zu ersetzen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten erster Instanz tragen die Kläger zu 8 % und der Beklagte zu 92 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.
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