II-8 UF 23/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-05-07, II-8 UF 23/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-05-07, II-8 UF 23/14
II-8 UF 23/14Tribunal supérieur7 mai 2015
Regest
Wird ein fondsgebundenes Anrecht, bei dem das Vertragsvermögen teilweise als klassisches Deckungskapital und teilweise in Fonds angelegt ist, extern geteilt, kann der auf das fondsgebundene Vertragsvermögen entfallende Teil des Ausgleichswerts durch die Angabe von Fondsanteilen beziffert werden, um so die Teilhabe des Aus-gleichsberechtigten an der Wertentwicklung des ehezeitlichen Vertragsvermögens zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu ermöglichen. Eine Zahlungsanordnung (§ 222 Abs. 3 FamFG, § 14 Abs. 4 VersAusglG), die den zu zahlenden Ausgleichsbetrag zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Anteilen der Fonds, in denen das Vertragsvermögen angelegt ist, angibt, ist hinreichend bestimmt und vollstreckbar. Nur für den auf das klassische Deckungskapital entfallenden Teil des Ausgleichs-werts ist eine Verzinsung in Höhe des Rechnungszinses anzuordnen. (Im Anschluss an BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10; Beschluss vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11 sowie Beschluss vom 7.8.2013, Az. XII ZB 552/12. Ent-gegen BGH, Beschluss vom 29.2.2012, Az. XII ZB 609/10).
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 23/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-05-07
Aktenzeichen: II-8 UF 23/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0507.II8UF23.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: DÜSSELDORF
Leitsätze
Wird ein fondsgebundenes Anrecht, bei dem das Vertragsvermögen teilweise als klassisches Deckungskapital und teilweise in Fonds angelegt ist, extern geteilt, kann der auf das fondsgebundene Vertragsvermögen entfallende Teil des Ausgleichswerts durch die Angabe von Fondsanteilen beziffert werden, um so die Teilhabe des Aus-gleichsberechtigten an der Wertentwicklung des ehezeitlichen Vertragsvermögens zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu ermöglichen.
Eine Zahlungsanordnung (§ 222 Abs. 3 FamFG, § 14 Abs. 4 VersAusglG), die den zu zahlenden Ausgleichsbetrag zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Anteilen der Fonds, in denen das Vertragsvermögen angelegt ist, angibt, ist hinreichend bestimmt und vollstreckbar.
Nur für den auf das klassische Deckungskapital entfallenden Teil des Ausgleichs-werts ist eine Verzinsung in Höhe des Rechnungszinses anzuordnen.
(Im Anschluss an BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10; Beschluss vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11 sowie Beschluss vom 7.8.2013, Az. XII ZB 552/12. Ent-gegen BGH, Beschluss vom 29.2.2012, Az. XII ZB 609/10).
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der weiter Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts W. vom 17.12.2013 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Teilungsanordnung für das dort bestehende Anrecht abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der H.-Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe des Geldwertes von 19,376975 Anteilen des Investmentfonds Flex Pension II 2029 … zum Zeitpunkt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zuzüglich eines Kapitalbetrages von 1.593,77 € bei der Versorgungsausgleichskasse begründet.
Die H.-Lebensversicherung AG wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe des im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zuletzt veröffentlichten Rücknahmepreises von 19,376975 Anteilen des genannten Investmentfonds sowie einen Betrag von 1.593,77 € nebst Zinsen von 2,75 % aus 1.593,77 € seit dem 1.6.2013 bis zur Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung an die Versorgungskasse zu zahlen.
In Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
II.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 festgesetzt.
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