Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-05-20, I-27 U 2/14

I-27 U 2/14Tribunal supérieur20 mai 2015

Regest

1. Verwendet der Betreiber eines Blockheizkraftwerks ein Gemisch aus zertifiziertem und nicht zertifiziertem Palmölraffinat zum Betrieb der Anlage, verliert er für den eingespeisten Strom auch dann die Ansprüche auf die Grundvergütung, den KWK-Bonus und den Nawaro-Bonus, wenn er dem Anlagentank für die Erzeugung des Stroms weniger Palmölraffinat entnommen hat als sich an zertifiziertem Palmölraffinat im Lagertank befand. 2. Das Massenbilanzsystem darf nur auf der Hersteller- und der Lieferantenebene von flüssigen Biomasse, nicht aber auf der Ebene der Anlagenbetreiber angewendet werden. 3. Auf der Hersteller- und auf der Lieferantenebene darf unter Einhaltung der Vorgaben von §§ 15, 16 BioSt-NachV bzw. § 17 BioSt-NachV eine Vermischung von zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse erfolgen. Auf der Ebene der Anlagenbetreiber darf dagegen keine Vermischung von zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse im Anlagentank erfolgen, weil sonst nicht gewährleistet wäre, dass nur zertifizierte Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird. angewendete Vorschriften: §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 1, 64 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 66 Abs. 1 EEG 2009; § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2. S. 1 Nr. 1 a), Abs. 3 EEG 2004; §§ 1, 2 Abs. 1 S. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, 10, 11 S. 1, S. 2 Nr. 1, 14, 15, 16, 17 BioSt-NachV

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-27 U 2/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-05-20

Aktenzeichen: I-27 U 2/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0520.I27U2.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Verwendet der Betreiber eines Blockheizkraftwerks ein Gemisch aus zertifiziertem und nicht zertifiziertem Palmölraffinat zum Betrieb der Anlage, verliert er für den eingespeisten Strom auch dann die Ansprüche auf die Grundvergütung, den KWK-Bonus und den Nawaro-Bonus, wenn er dem Anlagentank für die Erzeugung des Stroms weniger Palmölraffinat entnommen hat als sich an zertifiziertem Palmölraffinat im Lagertank befand.

  2. Das Massenbilanzsystem darf nur auf der Hersteller- und der Lieferantenebene von flüssigen Biomasse, nicht aber auf der Ebene der Anlagenbetreiber angewendet werden.

  3. Auf der Hersteller- und auf der Lieferantenebene darf unter Einhaltung der Vorgaben von §§ 15, 16 BioSt-NachV bzw. § 17 BioSt-NachV eine Vermischung von zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse erfolgen. Auf der Ebene der Anlagenbetreiber darf dagegen keine Vermischung von zertifizierter und nicht zertifizierter Biomasse im Anlagentank erfolgen, weil sonst nicht gewährleistet wäre, dass nur zertifizierte Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird.

angewendete Vorschriften:

§§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 1, 64 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 66 Abs. 1 EEG 2009; § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2. S. 1 Nr. 1 a), Abs. 3 EEG 2004; §§ 1, 2 Abs. 1 S. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, 10, 11 S. 1, S. 2 Nr. 1, 14, 15, 16, 17 BioSt-NachV

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Januar 2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (24 O 38/13) wird zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

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