Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-07-13, I-26 W 16/14 [AktE]

I-26 W 16/14 [AktE]Tribunal supérieur13 juil. 2015

Regest

I-26 W 16/14 (AktE) §§ 132, 99 Abs. 1 AktG, 63 Abs. 1 FamFG Art. VO (EG) 2157/2001, §§ 131 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AktG § 120 AktG § 84 AktG Leitsätze 1. Die Besetzung von Führungspositionen in der abhängigen Gesellschaft kann die Entscheidung des Aktionärs berühren, ob dem Aufsichtsrat der Muttergesellschaft Entlastung erteilt und Vertrauen für die Zukunft ausgesprochen werden kann. 2. Eine Detailkontrolle von Personalentscheidungen – hier: die Anstellung und Ernennung eines Vorstandsvorsitzenden - findet grundsätzlich nicht statt. Weitergehende Informationen kann der Aktionär der Muttergesellschaft nur begehren, wenn begründete Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoß der Organe – Vorstand und Aufsichtsrat der Muttergesellschaft – vorliegen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 16/14 [AktE] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-13

Aktenzeichen: I-26 W 16/14 [AktE]

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0713.I26W16.14AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

I-26 W 16/14 (AktE)

§§ 132, 99 Abs. 1 AktG, 63 Abs. 1 FamFG

Art. VO (EG) 2157/2001, §§ 131 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AktG

§ 120 AktG

§ 84 AktG

Leitsätze

  1. Die Besetzung von Führungspositionen in der abhängigen Gesellschaft kann die Entscheidung des Aktionärs berühren, ob dem Aufsichtsrat der Muttergesellschaft Entlastung erteilt und Vertrauen für die Zukunft ausgesprochen werden kann.

  2. Eine Detailkontrolle von Personalentscheidungen – hier: die Anstellung und Ernennung eines Vorstandsvorsitzenden - findet grundsätzlich nicht statt.

Weitergehende Informationen kann der Aktionär der Muttergesellschaft nur begehren, wenn begründete Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzesverstoß der Organe – Vorstand und Aufsichtsrat der Muttergesellschaft – vorliegen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 7. November 2013 – 91 O 64/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Anträge auf Auskunftserteilung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

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