Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-07-22, III-2 Ws 305/15

III-2 Ws 305/15Tribunal supérieur22 juil. 2015

Regest

GVG § 56 Abs. 2 Satz 2 Eine „Beschwerde“ des Schöffen, die nachträgliches Entschuldigungsvorbringen enthält, ist als Antrag auf Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses zu werten, über den zunächst der Richter zu entscheiden hat, der die Ordnungsmittel verhängt hat. Erst gegen diese selbständige Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 22. Juli 2015, III-2 Ws 305/15

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 Ws 305/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-22

Aktenzeichen: III-2 Ws 305/15

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0722.III2WS305.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

GVG § 56 Abs. 2 Satz 2

Eine „Beschwerde“ des Schöffen, die nachträgliches Entschuldigungsvorbringen enthält, ist als Antrag auf Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses zu werten, über den zunächst der Richter zu entscheiden hat, der die Ordnungsmittel verhängt hat. Erst gegen diese selbständige Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 22. Juli 2015, III-2 Ws 305/15

Tenor

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

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