I-20 U 75/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-09-08, I-20 U 75/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-09-08, I-20 U 75/14
I-20 U 75/14Tribunal supérieur8 sept. 2015
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 75/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-08
Aktenzeichen: I-20 U 75/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0908.I20U75.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.04.2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1), 2), 3), 4), 5) und 6) werden verurteilt, als Gesamtschuldner die in Fenstergröße zwischen den Fenstern eingesetzten, weiß wirkenden Alu-Paneelfüllungen in der Fassade der Hauptgeschäftsstelle der Beklagten zu 1) in G. durch blaue Glaselemente zu ersetzen, wie sie dort ursprünglich als Abdeckungen von Blindräumen zwischen den Fenstern vorhanden waren und beispielhaft in den diesem Urteil beigefügten Anlagen K 54 und 55 abgebildet sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II.
1.) Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz gilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger zu 94 % und die Beklagten zu 1), 2), 3), 4), 5) und 6) zu 6 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2), 3), 4), 5) und 6) werden dem Kläger zu 93 % auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 7) hat der Kläger in Gänze zu tragen.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
2.) Bezüglich der Kosten der Berufung wird folgendes angeordnet:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger zu 92 % und die Beklagten zu 1), 2), 3), 4), 5) und 6) zu 8 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2), 3), 4), 5) und 6) werden dem Kläger zu 90 % auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 7) hat der Kläger in Gänze zu tragen.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Beklagten zu 1) bis 6) können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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