I-26 W 7/15 [AktE]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-11-02, I-26 W 7/15 [AktE]
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-11-02, I-26 W 7/15 [AktE]
I-26 W 7/15 [AktE]Tribunal supérieur2 nov. 2015
Regest
I-26 W 7/15 [AktE] 20 O 57/04 [AktE] Landgericht Dortmund Leitsatz §§ 10 Abs. 3 S. 3 BRAGO, 33 Abs. 3 RVG §§ 8 Abs. 1a BRAGO, 31 Abs. 1 RVG, 4 Abs. 2 S. 3 SpruchG Leitsätze: 1. Der Antrag auf Einleitung des Spruchverfahrens soll auch Angaben über die Zahl der gehaltenen Anteile enthalten. Fordert das Gericht die Antragsteller auf, Angaben zum Aktienbesitz zu machen, kann die Zahl der gehaltenen Anteile bzw. die an die Angaben in der Antragsbegründung anknüpfende Vermutung bis zum Ablauf einer hierzu gesetzten Frist widerlegt werden. Nach der Entscheidung über die Festsetzungsanträge können abweichende Angaben grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. 2. Der Wert für die anwaltliche Tätigkeit im Spruchverfahren ist grundsätzlich nur dann festzusetzen, wenn und soweit die Festsetzung beantragt wurde; über das in dem Antrag zum Ausdruck kommende Begehren des Antragstellers darf das Gericht nach dem Grundsatz „ne ultra petita“ nicht hinausgehen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 7/15 [AktE] — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-02
Aktenzeichen: I-26 W 7/15 [AktE]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1102.I26W7.15AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Leitsätze
I-26 W 7/15 [AktE]
20 O 57/04 [AktE]
Landgericht Dortmund
Leitsatz
§§ 10 Abs. 3 S. 3 BRAGO, 33 Abs. 3 RVG
§§ 8 Abs. 1a BRAGO, 31 Abs. 1 RVG, 4 Abs. 2 S. 3 SpruchG
Leitsätze:
Der Antrag auf Einleitung des Spruchverfahrens soll auch Angaben über die Zahl der gehaltenen Anteile enthalten. Fordert das Gericht die Antragsteller auf, Angaben zum Aktienbesitz zu machen, kann die Zahl der gehaltenen Anteile bzw. die an die Angaben in der Antragsbegründung anknüpfende Vermutung bis zum Ablauf einer hierzu gesetzten Frist widerlegt werden. Nach der Entscheidung über die Festsetzungsanträge können abweichende Angaben grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Wert für die anwaltliche Tätigkeit im Spruchverfahren ist grundsätzlich nur dann festzusetzen, wenn und soweit die Festsetzung beantragt wurde; über das in dem Antrag zum Ausdruck kommende Begehren des Antragstellers darf das Gericht nach dem Grundsatz „ne ultra petita“ nicht hinausgehen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 8.07.2015 und unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 17) vom 28.10.2014/15.12.2014 wird der Beschluss der 20. Zivilkammer – VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 20.08.2014 – 20 O 57/04 AktE - in Verbindung mit dem Teilabhilfebeschluss vom 10.06.2015 wie folgt abgeändert:
Die Wertfestsetzungen für die anwaltliche Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen zu 1) und 2), der Antragsteller zu 5) bis 8), 28) und der Antragstellerin zu 29) werden aufgehoben.
Die Gegenstandswerte für die anwaltliche Vergütung in erster Instanz werden wie folgt festgesetzt:
| Antragsteller zu | 218.277 € |
|---|---|
| Antragstellerin zu | 8.731 € |
| Antragsteller zu | 61.117 € |
| Antragstellerin zu | 8.731 € |
| Antragstellerin zu | 5.000 € |
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