Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-03-09, VI-3 Kart 169/14 (V)

VI-3 Kart 169/14 (V)Tribunal supérieur9 mars 2016

Regest

§ 17a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EnWG, § 17d Abs. 8 S. 1 Nr. 3 EnWG, § 29 Abs. 1 EnWG Leitsätze 1. Die Bundesnetzagentur ist zum Erlass materieller (Ausschluss-) Regelungen für die „Zulassung zur Teilnahme am Kapazitätszuweisungsverfahren“ ermächtigt. Ermächtigungsgrundlage sind §§ 17d Abs. 8 S. 1 Nr. 3, 29 Abs. 1 EnWG. 2. Die Behörde kann die Aufgabe der Zuweisung von Anschlusskapazität nur mit Hilfe einer weitreichenden Einschätzungsprärogative erfüllen, sei es im Rahmen eines Beurteilungsspielraums oder eines Ermessens. 3. Der Ausschluss einer clusterübergreifenden Netzanbindung folgt der gesetzlichen Vorgabe des § 17a Abs. 1S. 2 Nr. 1 EnWG, wonach der Bundesfachplan Offshore die Anlagen festlegt, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen und für Sammelanbindungen geeignet sind.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 169/14 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-09

Aktenzeichen: VI-3 Kart 169/14 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0309.VI3KART169.14V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 17a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EnWG, § 17d Abs. 8 S. 1 Nr. 3 EnWG, § 29 Abs. 1 EnWG

Leitsätze

  1. Die Bundesnetzagentur ist zum Erlass materieller (Ausschluss-) Regelungen für die „Zulassung zur Teilnahme am Kapazitätszuweisungsverfahren“ ermächtigt. Ermächtigungsgrundlage sind §§ 17d Abs. 8 S. 1 Nr. 3, 29 Abs. 1 EnWG.

  2. Die Behörde kann die Aufgabe der Zuweisung von Anschlusskapazität nur mit Hilfe einer weitreichenden Einschätzungsprärogative erfüllen, sei es im Rahmen eines Beurteilungsspielraums oder eines Ermessens.

  3. Der Ausschluss einer clusterübergreifenden Netzanbindung folgt der gesetzlichen Vorgabe des § 17a Abs. 1S. 2 Nr. 1 EnWG, wonach der Bundesfachplan Offshore die Anlagen festlegt, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen und für Sammelanbindungen geeignet sind.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 01.10.2014 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13.08.2014, Az. BK6-13-001, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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