I-6 U 89/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-03-10, I-6 U 89/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-03-10, I-6 U 89/15
I-6 U 89/15Tribunal supérieur10 mars 2016
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 89/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-10
Aktenzeichen: I-6 U 89/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0310.I6U89.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 28.05.2015 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) € 45.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 25.04.2013 sowie Kosten in Höhe von € 684,30 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt: Die Klägerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt der Beklagte. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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