Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-03-15, 20 U 75/15

20 U 75/15Tribunal supérieur15 mars 2016

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 20 U 75/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-15

Aktenzeichen: 20 U 75/15

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0315.20U75.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.05.2015 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf, Az. 38 O 119/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Tenor des angefochtenen Urteils in Bezug genommene, nachstehend wiedergegebene Anlage K 1 dem Urteil beigefügt wird:

II.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung bezüglich Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils in Höhe von 30.000,-- € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen, d.h. bezüglich Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils sowie der in beiden Instanzen angefallenen Kosten, bleibt der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

IV.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

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