Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-03-29, ErmRi Gs 1/16

ErmRi Gs 1/16Tribunal supérieur29 mars 2016

Regest

Werden von dem Netzbetreiber Daten, die bei der Überwachung eines Mobil-funkanschlusses im schmalbandigen GSM-Netz angefallen sind, ohne techni-sche Notwendigkeit über die breitbandige Datenleitung ausgeleitet, die für die Überwachung des UMTS-Datenverkehrs bereitgestellt wurde, und sind im breit-bandigen UMTS-Netz selbst keine Daten angefallen, ist bei den Leitungskosten die erhöhte Entschädigung nach Nr. 113 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG nicht gerechtfertigt.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — ErmRi Gs 1/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-03-29

Aktenzeichen: ErmRi Gs 1/16

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0329.ERMRI.GS1.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Ermittlungsrichter

Normen: JVEG § 23 Abs. 1 Anlage 3 Nr. 104, 113

Leitsätze

Werden von dem Netzbetreiber Daten, die bei der Überwachung eines Mobil-funkanschlusses im schmalbandigen GSM-Netz angefallen sind, ohne techni-sche Notwendigkeit über die breitbandige Datenleitung ausgeleitet, die für die Überwachung des UMTS-Datenverkehrs bereitgestellt wurde, und sind im breit-bandigen UMTS-Netz selbst keine Daten angefallen, ist bei den Leitungskosten die erhöhte Entschädigung nach Nr. 113 der Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 JVEG nicht gerechtfertigt.

Tenor

Die Entschädigung des Netzbetreibers für die Überwachung der Telekommunikation an dem Mobiltelefon mit der IMEI Nr. … wird auf 155,00 Euro festgesetzt.

Der weitergehende Antrag des Netzbetreibers wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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