VII-Verg 46/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-04-13, VII-Verg 46/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-04-13, VII-Verg 46/15
VII-Verg 46/15Tribunal supérieur13 avr. 2016
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 46/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-04-13
Aktenzeichen: VII-Verg 46/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0413.VII.VERG46.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 3. September 2015 (VK 2-79/15) aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossenen Verträge, die auf den am 12. Mai, 2. Juni und 5. Juni 2015 eingeleiteten Beschaffungsvorgängen über sondergeschützte Fahrzeuge beruhen, nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam sind.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) vor der Vergabekammer werden zu 30 % der Antragstellerin und zu 70 % der Antragsgegnerin auferlegt. Die Antragstellerin trägt jeweils 30 % der zur Rechtsverteidigung im Verfahren der Vergabekammer notwendigen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen jeweils 35 % der zur Rechtsverteidigung vor der 2. Vergabekammer des Bundes notwendigen Kosten der Antragstellerin. Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen Aufwendungen selbst (Anm.: berichtigter Kostenausspruch gem. Beschl. vom 18.05.16 gem. § 319 ZPO).
Die Kosten der sofortigen Beschwerde werden zu 60 % der Antragstellerin und zu 40 % der Antragsgegnerin auferlegt. Die Antragstellerin trägt jeweils 60 % der zur Rechtsverteidigung in der Beschwerdeinstanz notwendigen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen jeweils 20 % der zur Rechtsverteidigung in der Beschwerdeinstanz notwendigen Kosten der Antragstellerin. Im Übrigen tragen die Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen Aufwendungen selbst.
III.
Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten war im Verfahren der Vergabekammer für die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und die Beigeladene notwendig.
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