I-20 U 134/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-07-12, I-20 U 134/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-07-12, I-20 U 134/15
I-20 U 134/15Tribunal supérieur12 juil. 2016
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 134/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-07-12
Aktenzeichen: I-20 U 134/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0712.I20U134.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.08.2015 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten zu 1) wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten zu 1) all jene Schäden zu ersetzen, die dieser daraus entstanden sind und noch entstehen werden, dass die Klägerin die Beklagte zu 1) wegen angeblich rechtswidriger Schutzrechtsverletzung abgemahnt hat und die Beklagte zu 1) unter dem Eindruck dieser Abmahnung Werbung und Vertrieb der streitgegenständlichen Schuhe umgehend eingestellt hat.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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