I-26 W 12/15 [AktE]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-08-18, I-26 W 12/15 [AktE]
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-08-18, I-26 W 12/15 [AktE]
I-26 W 12/15 [AktE]Tribunal supérieur18 août 2016
Regest
§§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 2 SpruchG a.F., 22 Abs. 1 FGG §§ 2 Nr. 2, 15 Abs. 1, 305 ff. UmwG a.F. Leitsätze: Werden voneinander unabhängige Gesellschaften auf einen durch die Verschmelzung neu gegründeten Rechtsträger verschmolzen (sog. merger of equals), ist die Heranziehung der Börsenwertrelation als Untergrenze verfassungsrechtlich nicht geboten. Aus dem richterlichen Schätzungsermessen und dem Rechtsbegriff der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses folgt, dass es innerhalb einer gewissen Bandbreite mehrere angemessene Umtauschverhältnisse geben kann und nicht nur ein einziges „richtiges“ Umtauschverhältnis existiert.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 12/15 [AktE] — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-18
Aktenzeichen: I-26 W 12/15 [AktE]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0818.I26W12.15AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Leitsätze
§§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 2 SpruchG a.F., 22 Abs. 1 FGG
§§ 2 Nr. 2, 15 Abs. 1, 305 ff. UmwG a.F.
Leitsätze:
Werden voneinander unabhängige Gesellschaften auf einen durch die Verschmelzung neu gegründeten Rechtsträger verschmolzen (sog. merger of equals), ist die Heranziehung der Börsenwertrelation als Untergrenze verfassungsrechtlich nicht geboten.
Aus dem richterlichen Schätzungsermessen und dem Rechtsbegriff der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses folgt, dass es innerhalb einer gewissen Bandbreite mehrere angemessene Umtauschverhältnisse geben kann und nicht nur ein einziges „richtiges“ Umtauschverhältnis existiert.
Tenor
Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 1) vom 01.09.2015, der Antragstellerin zu 12) vom 07.09.2015 und der Antragstellerin zu 16) vom 04.09.2015 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28.07.2015 – 39 O 131/06 [AktE] – werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.
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