Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-08-31, VI-3 Kart 127/15 (V)

VI-3 Kart 127/15 (V)Tribunal supérieur31 août 2016

Regest

§ 18 Abs. 1 S. 1 StromNEV Bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung nach § 18 Abs. 1 S. 1 StromNEV sind ggfs. erlösmindernd Lastspitzen in die Berechnung einzubeziehen, die in Zeiten auftreten, für die ein Einspeisenetzbetreiber bei dem vorgelagerten Netzbetreiber Netzreservekapazität gebucht hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 127/15 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-31

Aktenzeichen: VI-3 Kart 127/15 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0831.VI3KART127.15V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 18 Abs. 1 S. 1 StromNEV

Bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung nach § 18 Abs. 1 S. 1 StromNEV sind ggfs. erlösmindernd Lastspitzen in die Berechnung einzubeziehen, die in Zeiten auftreten, für die ein Einspeisenetzbetreiber bei dem vorgelagerten Netzbetreiber Netzreservekapazität gebucht hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 03.07.2015, Az. BK8-15-M3071-02, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin. Die weitere Beteiligte trägt ihre Kosten selbst.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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