I-23 U 26/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-09-27, I-23 U 26/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-09-27, I-23 U 26/15
I-23 U 26/15Tribunal supérieur27 sept. 2016
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 26/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-27
Aktenzeichen: I-23 U 26/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0927.I23U26.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 13.02.2015 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen, Verwerfung der Berufung des Klägers als unzulässig und Zurückweisung seiner Anschlussberufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.447,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2012 zu zahlen.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 22.529,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2012 zu zahlen.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 77% und die Beklagte 23%. Dies gilt nicht für die Kosten der Streithilfe, die zu 77% vom Kläger und im Übrigen von jedem Streithelfer selbst zu tragen sind.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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