Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-10-26, VI-Kart 5/15 (V)

VI-Kart 5/15 (V)Tribunal supérieur26 oct. 2016

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-Kart 5/15 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-26

Aktenzeichen: VI-Kart 5/15 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:1026.VI.KART5.15V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1 Kartellsenat

Tenor

  • I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 31. März 2015 - B2-96/14 - in seinen Anordnungen zu Ziff. 2. des Tenors wird zurückgewiesen.

Gleichfalls zurückgewiesen wird die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 1. im Hinblick auf die nach näherer Maßgabe ihrer Anträge zu Ziff. 2. (haupt- und hilfsweise) begehrten gerichtlichen Feststellungen.

  • II. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. bis 8. wird der vorstehend unter I. näher bezeichnete Beschluss des Bundeskartellamts in seinen Anordnungen zu Ziff. 3. des Tenors aufgehoben.

Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 3. bis 8. gegen denselben Beschluss in seinen Anordnungen zu Ziff. 2., 4. und 5. des Tenors wird zurückgewiesen.

Gleichfalls zurückgewiesen wird die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 3. bis 8. im Hinblick auf die nach näherer Maßgabe ihrer Anträge zu Ziff. 2. (haupt- und hilfsweise) begehrten gerichtlichen Feststellungen.

  • III. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligte zu 1. zum einen und die Beteiligten zu 3. bis 8. zum anderen als Gesamtschuldnerinnen zu 40 %, die Beteiligten zu 3. bis 8. darüber hinaus zu weiteren 30 % und das Bundeskartellamt zu 30 %.

Die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit jeweils entstandenen notwendigen (außergerichtlichen) Auslagen verteilen sich wie folgt:

Die Auslagen der Beteiligten zu 3. bis 8. trägt das Bundeskartellamt zu 30 %.

Die Auslagen des Bundeskartellamts tragen die Beteiligte zu 1. zum einen und die Beteiligten zu 3. bis 8. zum anderen als Gesamtschuldnerinnen zu 40 % und die Beteiligten zu 3. bis 8. darüber hinaus zu weiteren 30 %.

Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.

  • IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
  • V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30 Mio. €.

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