I-5 U 30/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-01-19, I-5 U 30/15
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-01-19, I-5 U 30/15
I-5 U 30/15Tribunal supérieur19 janv. 2017
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-5 U 30/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-01-19
Aktenzeichen: I-5 U 30/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0119.I5U30.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.01.2015 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf als Einzelrichterin unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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- Die Beklagten zu 1) und 5) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 77.429,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 62.029,76 € seit dem 15.07.2009 und aus 15.399,45 € seit dem 07.06.2011 zu zahlen.
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- Der Beklagte zu 5) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 25.809,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.679,93 seit dem 15.07.2009 und aus weiteren 5.129,81 € seit dem 07.06.2011 zu zahlen.
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- Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, als bzw. wie Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 5) an die Klägerin zu zahlena. die Beklagte zu 2): 15.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2009,b. die Beklagte zu 3): 11.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2009 Zug um Zug gegen Rückgabe der Bürgschaft vom 29.03.2006, Nr. B 181 – 161416/3 – 06/1 im Original.
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- Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, neben den Beklagten zu 1) und 5) wie eine Gesamtschuldnerin an die Klägerin 15.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2009, zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Bürgschaft vom 03.04.2006, lautend über einen Höchstbetrag von 15.000 € und überschrieben mit „Unsere Zeichen“ 3001007/7000138276.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 14 %, die Beklagten zu 1) bis 5) als bzw. wie Gesamtschuldner 8,7 %, die Beklagten zu 2) und 4) als bzw. wie Gesamtschuldner weitere 2,6 %, die Beklagten zu 1) und 5) als Gesamtschuldner weitere 52,7 % und der Beklagte zu 5) weitere 22 %.
Die Klägerin trägt von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 5) 14 % sowie von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) 23 %. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Streithelfer trägt die Klägerin 14 %.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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