Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-02-15, VI-3 Kart 84/15 (V)

VI-3 Kart 84/15 (V)Tribunal supérieur15 févr. 2017

Regest

§§ 17d Abs. 5, 75 Abs. 2 EnWG, 1. Die in § 17d Abs. 5 S. 1 EnWG (idF v. 21.7.2014) definierten Ziele einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen kann die Bundesnetzagentur nur mit Hilfe einer weitreichenden Einschätzungsprärogative erreichen. 2. § 17d Abs. 5 Satz 1 EnWG (idF v. 21.7.2014) differenziert für eine Verlagerung von Kapazitäten nicht nach dem Projektstand des Windparks.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 84/15 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-15

Aktenzeichen: VI-3 Kart 84/15 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0215.VI3KART84.15V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§§ 17d Abs. 5, 75 Abs. 2 EnWG,

  1. Die in § 17d Abs. 5 S. 1 EnWG (idF v. 21.7.2014) definierten Ziele einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen kann die Bundesnetzagentur nur mit Hilfe einer weitreichenden Einschätzungsprärogative erreichen.

  2. § 17d Abs. 5 Satz 1 EnWG (idF v. 21.7.2014) differenziert für eine Verlagerung von Kapazitäten nicht nach dem Projektstand des Windparks.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 23.03.2015 - Az.: BK6-14-127 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur, des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie, der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2).

Die Betroffene und die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt … Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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