VI-3 Kart 109/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-03-15, VI-3 Kart 109/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-03-15, VI-3 Kart 109/15 (V)
VI-3 Kart 109/15 (V)Tribunal supérieur15 mars 2017
Regest
§ 24 Abs. 3 NAV, § 20 Abs. 1 EnWG 1. Der Muster-Netznutzungsvertrag (Anlage zur Festlegung eines Netznut-zungs- und Lieferantenrahmenvertrages (Strom) der Bundesnetzagentur vom 14.04.2015 (BK6-13-042)) schließt für Netzbetreiber in geschlossenen Vertei-lernetzen eine Nachberechnung von Netzentgelten nach zivilrechtlichen Vorschriften nicht aus. 2. Die Sperrpflichtanordnung des Mustervertrages ist nicht zu beanstanden. Ein Netzbetreiber darf ein Unterbrechungsbegehren nicht von zusätzlichen An-forderungen abhängig machen, weil andernfalls die Gefahr der Diskriminie-rung besteht. Hiervon ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn das geschlossene Verteilernetz einem Flughafen dient, bei dem aufgrund seiner Funktion besondere Betriebsrisiken bestehen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 109/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-15
Aktenzeichen: VI-3 Kart 109/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0315.VI3KART109.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 24 Abs. 3 NAV, § 20 Abs. 1 EnWG
Der Muster-Netznutzungsvertrag (Anlage zur Festlegung eines Netznut-zungs- und Lieferantenrahmenvertrages (Strom) der Bundesnetzagentur vom 14.04.2015 (BK6-13-042)) schließt für Netzbetreiber in geschlossenen Vertei-lernetzen eine Nachberechnung von Netzentgelten nach zivilrechtlichen Vorschriften nicht aus.
Die Sperrpflichtanordnung des Mustervertrages ist nicht zu beanstanden. Ein Netzbetreiber darf ein Unterbrechungsbegehren nicht von zusätzlichen An-forderungen abhängig machen, weil andernfalls die Gefahr der Diskriminie-rung besteht. Hiervon ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn das geschlossene Verteilernetz einem Flughafen dient, bei dem aufgrund seiner Funktion besondere Betriebsrisiken bestehen.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, Az.: BK6-13-042, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur werden der Betroffenen auferlegt. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird bis zum 15.02.2017 auf … € und ab dem 16.02.2017 auf … € festgesetzt. Der Gegenstandswert für das Verfahren VI-3 Kart 160/15 (V) betreffend die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und der Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses vom 16.04.2015 wird auf … € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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