Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-04-27, I-26 W 25/12 [AktE]

I-26 W 25/12 [AktE]Tribunal supérieur27 avr. 2017

Regest

I-26 W 25/12 [AktE] 33 O 126/06 [AktE] LG Düsseldorf § 4 Abs. 2 SpruchG, § 31 Abs. 1 RVG Leitsätze: Der Gegenstandswert der Anwaltsgebühren im Spruchverfahren ist anhand der Angaben der Antragsteller zum jeweiligen Aktienbesitz zu ermitteln, nach denen sich auch die Gesamtzahl der von allen Antragstellern gehaltenen Aktien bestimmt. Danach ist grundsätzlich kein Raum für die Berücksichtigung etwaiger sonstiger Erkenntnisse der Antragsgegnerin zum jeweiligen Anteilsbesitz wie auch zur Gesamtzahl der Aktien, zu der die des jeweiligen Antragstellers ins Verhältnis zu setzen sind. Etwaige Anteile solcher Antragsteller, die ihre Aktionärsstellung nicht nachgewiesen haben und deren Anträge infolgedessen bereits unzulässig sind, bleiben für die Gegenstandswertfestsetzung außer Betracht. Bei antragsberechtigten Antragstellern, die zunächst auf Angaben zur Höhe ihres Anteilsbesitzes verzichtet hatten, ist zu vermuten, dass sie lediglich mit einem Anteil am Verfahren beteiligt sind, wenn sie einen später behaupteten höheren Anteilsbesitz nicht (fristgerecht) nachgewiesen haben.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 25/12 [AktE] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-27

Aktenzeichen: I-26 W 25/12 [AktE]

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0427.I26W25.12AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

I-26 W 25/12 [AktE]

33 O 126/06 [AktE]

LG Düsseldorf

§ 4 Abs. 2 SpruchG, § 31 Abs. 1 RVG

Leitsätze:

Der Gegenstandswert der Anwaltsgebühren im Spruchverfahren ist anhand der Angaben der Antragsteller zum jeweiligen Aktienbesitz zu ermitteln, nach denen sich auch die Gesamtzahl der von allen Antragstellern gehaltenen Aktien bestimmt. Danach ist grundsätzlich kein Raum für die Berücksichtigung etwaiger sonstiger Erkenntnisse der Antragsgegnerin zum jeweiligen Anteilsbesitz wie auch zur Gesamtzahl der Aktien, zu der die des jeweiligen Antragstellers ins Verhältnis zu setzen sind.

Etwaige Anteile solcher Antragsteller, die ihre Aktionärsstellung nicht nachgewiesen haben und deren Anträge infolgedessen bereits unzulässig sind, bleiben für die Gegenstandswertfestsetzung außer Betracht.

Bei antragsberechtigten Antragstellern, die zunächst auf Angaben zur Höhe ihres Anteilsbesitzes verzichtet hatten, ist zu vermuten, dass sie lediglich mit einem Anteil am Verfahren beteiligt sind, wenn sie einen später behaupteten höheren Anteilsbesitz nicht (fristgerecht) nachgewiesen haben.

Tenor

Die Gegenstandswerte für die anwaltliche Vergütung für die Beschwerdeinstanz werden wie folgt festgesetzt:

Antragsteller zu 5)30.569 €
Antragsteller zu 7)54.523 €
Antragstellerin zu 18)5.000 €
Antragstellerin zu 20)6.113 €
Antragstellerin zu 42)36.127 €

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