VI-3 Kart 109/16 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-07-19, VI-3 Kart 109/16 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-07-19, VI-3 Kart 109/16 (V)
VI-3 Kart 109/16 (V)Tribunal supérieur19 juil. 2017
Regest
§ 11 Abs. 1a, Abs. 1b und Abs. 1c EnWG 1. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass der am 12.08.2015 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlichte „IT-Sicherheitskatalog gemäß § 11 Absatz 1a Energiewirtschaftsgesetz“ alle Energieversorgungsnetzbetreiber ungeachtet der Größe und der Sicherheitsrelevanz des betroffenen Verteilernetzes erfasst. Der IT-Sicherheitskatalog ist nach dem Gesetzeswortlaut unterschiedslos an sämtliche Netzbetreiber zu adressieren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 11 Abs. 1b, Abs. 1c EnWG bzw. des BSI-Gesetzes i.V.m. mit der BSI-KritisV. 2. Eine Differenzierung zwischen einzelnen Energieversorgungsnetzbetreibern nach ihrer Größe oder der Systemrelevanz der Netze ist auch nicht durch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind wegen ihrer versorgungstechnischen Sonderstellung nicht mit den Betreibern von Energieanlagen oder Anlagen aus sonstigen Sektoren vergleichbar.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 109/16 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-07-19
Aktenzeichen: VI-3 Kart 109/16 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0719.VI3KART109.16V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 11 Abs. 1a, Abs. 1b und Abs. 1c EnWG
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Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass der am 12.08.2015 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlichte „IT-Sicherheitskatalog gemäß § 11 Absatz 1a Energiewirtschaftsgesetz“ alle Energieversorgungsnetzbetreiber ungeachtet der Größe und der Sicherheitsrelevanz des betroffenen Verteilernetzes erfasst. Der IT-Sicherheitskatalog ist nach dem Gesetzeswortlaut unterschiedslos an sämtliche Netzbetreiber zu adressieren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 11 Abs. 1b, Abs. 1c EnWG bzw. des BSI-Gesetzes i.V.m. mit der BSI-KritisV.
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Eine Differenzierung zwischen einzelnen Energieversorgungsnetzbetreibern nach ihrer Größe oder der Systemrelevanz der Netze ist auch nicht durch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind wegen ihrer versorgungstechnischen Sonderstellung nicht mit den Betreibern von Energieanlagen oder Anlagen aus sonstigen Sektoren vergleichbar.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur „IT-Sicherheitskatalog gemäß § 11 Abs. 1a Energiewirtschaftsgesetz“, veröffentlicht am 12.08.2015, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Betroffene.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf insgesamt bis zu … EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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