Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-11-20, IV-2 RBs 178/17

IV-2 RBs 178/17Tribunal supérieur20 nov. 2017

Regest

StPO § 261 OWiG § 31 Abs. 1 Die Erkenntnisse zu Taten, deren Ahndung wegen Verfolgungsverjährung ausgeschlossen ist, können bei der Beweiswürdigung als Indiztatsachen zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 20. November 2017, IV-2 RBs 178/17

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 RBs 178/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-20

Aktenzeichen: IV-2 RBs 178/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:1120.IV2RBS178.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen

Leitsätze

StPO § 261

OWiG § 31 Abs. 1

Die Erkenntnisse zu Taten, deren Ahndung wegen Verfolgungsverjährung ausgeschlossen ist, können bei der Beweiswürdigung als Indiztatsachen zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 20. November 2017, IV-2 RBs 178/17

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Betroffene wegen vorsätzlichen Betreibens eines Reisegewerbes ohne Reisegewerbekarte in Tateinheit mit vorsätzlicher Nichtanzeige der Veranstaltung eines Wanderlagers verurteilt ist.

Die Liste der angewendeten Vorschrift wird wie folgt neu gefasst:

§§ 55 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2, 56a Abs. 1, 145 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 Nr. 6 u. Abs. 4 GewO, §§ 18, 19 OWiG.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

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