20 U 120/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-01-18, 20 U 120/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-01-18, 20 U 120/17
20 U 120/17Tribunal supérieur18 janv. 2018
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — 20 U 120/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-01-18
Aktenzeichen: 20 U 120/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0118.20U120.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 01. August 2017 teilweise abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr Waveboards gemäß der nachfolgenden Abbildungen
in der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen, herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen oder zu gebrauchen und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, sämtliche in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Waveboards gemäß des Antrags zu 1. an den zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorläufigen Verwahrung herauszugeben bis eine rechtskräftige Entscheidung über das weitere Schicksal der Waveboards vorliegt oder sich die Parteien außergerichtlich geeinigt haben.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 4/5 und die Antragstellerin zu 1/5.
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