Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-28, VI-3 Kart 136/16 (V)

VI-3 Kart 136/16 (V)Tribunal supérieur28 févr. 2018

Regest

§ 11 EnWG; § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 ARegV Über das (n-1)-Kriterium hinausgehende Maßnahmen können im Einzelfall für einen bedarfsgerechten Netzausbau erforderlich sein, wenn ein Netz auch unter Einhaltung des (n-1)-Kriteriums ausnahmsweise eine sichere und zuverlässige Versorgung dauerhaft nicht gewährleistet, sondern ein störungsfreier Netzbetrieb zuverlässig nur mit darüberhinausgehenden Reserven und Betriebsmitteln betrieben werden kann.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 136/16 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-02-28

Aktenzeichen: VI-3 Kart 136/16 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0228.VI3KART136.16V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 11 EnWG; § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 ARegV

Über das (n-1)-Kriterium hinausgehende Maßnahmen können im Einzelfall für einen bedarfsgerechten Netzausbau erforderlich sein, wenn ein Netz auch unter Einhaltung des (n-1)-Kriteriums ausnahmsweise eine sichere und zuverlässige Versorgung dauerhaft nicht gewährleistet, sondern ein störungsfreier Netzbetrieb zuverlässig nur mit darüberhinausgehenden Reserven und Betriebsmitteln betrieben werden kann.

Tenor

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 19.08.2016, Az.: BK4-15-062, wird aufgehoben, soweit die Bundesnetzagentur die Genehmigung der beantragten Investitionsmaßnahme abgelehnt hat, und die Bundesnetzagentur insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu einer Neubescheidung verpflichtet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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