Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-03-28, Verg 38/17

Verg 38/17Tribunal supérieur28 mars 2018

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — Verg 38/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-03-28

Aktenzeichen: Verg 38/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0328.VERG38.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland, Spruchkörper Düsseldorf, vom 28.07.2017 (VK D 02/2016 L) mit Ausnahme der Entscheidung über die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten sowie die Festsetzung von Gebühren aufgehoben.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, in dem als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb eingeleiteten Vergabeverfahren „Flexible Video-Endoskope (Vergabe-Nr.: 002/16)“, EU-Bekanntmachung 2016/S 013-018283 vom 20.01.2016, den Zuschlag zu erteilen.

Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragstellerin in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen hat die Antragsgegnerin zu tragen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 30 % und die Antragsgegnerin 70 % zu tragen; hiervon ausgenommen sind die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB a.F., welche allein die Antragsgegnerin zu tragen hat. Etwaige der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer oder im Beschwerdeverfahren entstandene Aufwendungen hat diese selbst zu tragen.

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