Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-04-10, I-1 U 196/14

I-1 U 196/14Tribunal supérieur10 avr. 2018

Regest

Zur Gewichtung der Betriebsgefahr bei einem Fußgängerunfall. StVG §§ 7, 17 Abs. 1, Abs. 2; StVO § 25 Abs. 3 S. 1

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 196/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-04-10

Aktenzeichen: I-1 U 196/14

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0410.I1U196.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Leitsätze

Zur Gewichtung der Betriebsgefahr bei einem Fußgängerunfall.

StVG §§ 7, 17 Abs. 1, Abs. 2; StVO § 25 Abs. 3 S. 1

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 3. Dezember 2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve – 1 O 17/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 20 % der Leistungen zu erstatten, die die Klägerin aufgrund der durch den Unfall am 22. Februar 2010 – unmittelbar an der Kreuzung XXX – verursachten Verletzungen des Herrn XXX an diesen und seine Pflegeperson XXX bereits erbracht hat und künftig noch erbringen wird, insbesondere

a) die an Herrn XXX ab dem 8. April 2010 unfallbedingt erbrachten und zukünftig noch zu erbringenden Beihilfeleistungen sowie

b) die an XXX ab dem 19. November 2010 unfallbedingt gezahlten und zukünftig noch zu zahlenden monatlichen Rentenversicherungsbeiträge.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 % zu tragen.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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