12 W 1/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-04-12, 12 W 1/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-04-12, 12 W 1/18
12 W 1/18Tribunal supérieur12 avr. 2018
Regest
§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO, §§ 16 ff. UStG Über die Zulässigkeit einer Aufrechnung von Steuerguthaben und -verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren nach §§ 94 ff. InsO haben die Finanzge-richte zu entscheiden. Dies muss erst Recht gelten, wenn kein Fall der Aufrech-nung nach § 226 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 387 ff. BGB vorliegt, sondern ein Fall der Steuerberechnung nach §§ 16 ff. UStG. In deren Rahmen werden Steueransprü-che, Vorsteuerbeträge und Berichtigungen als unselbstständige Besteuerungs-grundlagen innerhalb einer Steuerberechnung miteinander saldiert, wobei nur mit oder gegen den Anspruch aufgerechnet werden kann, der sich aus der Steuerbe-rechnung für einen derartigen Zeitraum ergibt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 W 1/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-04-12
Aktenzeichen: 12 W 1/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0412.12W1.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Leitsätze
§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO, §§ 16 ff. UStG
Über die Zulässigkeit einer Aufrechnung von Steuerguthaben und -verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren nach §§ 94 ff. InsO haben die Finanzge-richte zu entscheiden. Dies muss erst Recht gelten, wenn kein Fall der Aufrech-nung nach § 226 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 387 ff. BGB vorliegt, sondern ein Fall der Steuerberechnung nach §§ 16 ff. UStG. In deren Rahmen werden Steueransprü-che, Vorsteuerbeträge und Berichtigungen als unselbstständige Besteuerungs-grundlagen innerhalb einer Steuerberechnung miteinander saldiert, wobei nur mit oder gegen den Anspruch aufgerechnet werden kann, der sich aus der Steuerbe-rechnung für einen derartigen Zeitraum ergibt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.01.2018 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20.12.2017 (13 O 450/16) in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 05.01.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
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