Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-05-09, 7 WF 42/16

7 WF 42/16Tribunal supérieur9 mai 2018

Regest

(nicht amtlich) 1. Bei der gem. § 42 FamGKG vorzunehmenden Bemessung des Verfahrenswertes für ein Adoptionsverfahren ist u.a. auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten abzustellen. 2. Einen Aufschluss über die Höhe des Verfahrenswertes kann insbesondere anhand der seitens des Notars seiner Kostennote zugrunde gelegten Geschäftswerts gewonnen werden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 7 WF 42/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-05-09

Aktenzeichen: 7 WF 42/16

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0509.7WF42.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Leitsätze

(nicht amtlich)

  1. Bei der gem. § 42 FamGKG vorzunehmenden Bemessung des Verfahrenswertes für ein Adoptionsverfahren ist u.a. auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten abzustellen.

  2. Einen Aufschluss über die Höhe des Verfahrenswertes kann insbesondere anhand der seitens des Notars seiner Kostennote zugrunde gelegten Geschäftswerts gewonnen werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 26.10.2015 hinsichtlich des Verfahrenswertes von 5.000,00 EUR auf 90.000,00 EUR abgeändert.

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