Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-06-13, 8 UF 217/17

8 UF 217/17Tribunal supérieur13 juin 2018

Regest

Auch ein rechtshängiger (hier: nachehelicher) Unterhaltsanspruch kann verwirkt werden. Das Zeitmoment der Verwirkung ist jedenfalls bei einem fast dreijährigen Verfahrensstillstand erfüllt. Die Untätigkeit des Unterhaltsgläubigers in einem derart langen Zeitraum darf bei dem Unterhaltsschuldner den Eindruck erwecken, der Unterhaltsanspruch werde trotz Rechtshängigkeit des Verfahrens nicht weiterverfolgt. Insoweit ist jedenfalls das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllt, wenn das Gericht erkennbar nicht gewillt ist, dem Verfahren Fortgang zu geben, der Antrag des Unterhaltsgläubigers auf Verfahrenskostenhilfe noch nicht beschieden ist und die Erfolgsaussicht des Unterhaltsanspruchs unsicher ist (hier: wegen des Einwands, die Unterhaltsgläubigerin habe in einer verfestigten Lebensgemeinschaft gelebt).

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 8 UF 217/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-06-13

Aktenzeichen: 8 UF 217/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0613.8UF217.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Auch ein rechtshängiger (hier: nachehelicher) Unterhaltsanspruch kann verwirkt werden.

Das Zeitmoment der Verwirkung ist jedenfalls bei einem fast dreijährigen Verfahrensstillstand erfüllt.

Die Untätigkeit des Unterhaltsgläubigers in einem derart langen Zeitraum darf bei dem Unterhaltsschuldner den Eindruck erwecken, der Unterhaltsanspruch werde trotz Rechtshängigkeit des Verfahrens nicht weiterverfolgt. Insoweit ist jedenfalls das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllt, wenn das Gericht erkennbar nicht gewillt ist, dem Verfahren Fortgang zu geben, der Antrag des Unterhaltsgläubigers auf Verfahrenskostenhilfe noch nicht beschieden ist und die Erfolgsaussicht des Unterhaltsanspruchs unsicher ist (hier: wegen des Einwands, die Unterhaltsgläubigerin habe in einer verfestigten Lebensgemeinschaft gelebt).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wesel vom 03.11.2017 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum März 2014 bis Mai 2015 von insgesamt 9.935 € zu zahlen, hiervon 3.806,15 € an Antragstellerin unmittelbar und 6.128,85 € an das JobcenterStadt 1.

Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 83 % und der Antragsgegner zu 17 %.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.144,29 € festgesetzt.

Der Antragstellerin wird rückwirkend zum 24.04.2018 Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt A in Stadt 2 zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.

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