VI-3 Kart 48/17 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-06-13, VI-3 Kart 48/17 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-06-13, VI-3 Kart 48/17 (V)
VI-3 Kart 48/17 (V)Tribunal supérieur13 juin 2018
Regest
§ 3 Nr. 24a EnWG Unter Zugrundelegung des sowohl nach den nationalen wie den gemein-schaftsrechtlichen Vorgaben anzuwendenden weiten Netzbegriffs bilden die in § 3 Nr. 24a EnWG genannten, der Regulierung nicht unterfallenden Kun-denanlagen die rechtlichen wie tatsächlichen Ausnahmen zum regulierten Versorgungsnetz im Sinne des § 3 Nr. 16 EnWG. Die Auslegung der in § 3 Nr. 24a EnWG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorlie-gen einer Kundenanlage hat demgemäß unter Beachtung des zwischen re-guliertem Netz und Kundenanlage bestehenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses zu erfolgen. Das in § 3 Nr. 24a lit. a) EnWG genannte Merkmal der „räumlichen Zusam-mengehörigkeit“ setzt in Abgrenzung zu verstreuten, diffundierenden und mit ihrer Umgebung verschmelzenden Gebieten eine von außen wahrnehmbare und durch die innere Verbundenheit geschaffene räumliche Gebietseinheit voraus, die nur vorliegt, wenn sie nicht durch störende oder trennende Un-terbrechungen, wie es regelmäßig bei Straßen der Fall ist, aufgehoben wird. Für die in § 3 Nr. 24a lit. c) genannte Voraussetzung der Unbedeutendheit für den Wettbewerb ist maßgeblich, ob die Anlage angesichts ihres wettbewerb-lichen Einflusses als Teil des natürlichen Monopols anzusehen und deswe-gen eine Regulierungsbedürftigkeit zu bejahen ist. Dies ist mittels einer wer-tenden Gesamtschau derjenigen Kriterien zu beurteilen, die Aufschlüsse über das wirtschaftliche Gewicht und damit über die Ähnlichkeit der Anlage mit einem typischen regulierten Verteilernetz gibt. Der wettbewerbliche Ein-fluss hängt insbesondere von der Anzahl der an die Anlage angeschlosse-nen Letztverbraucher, der Menge der durchgeleiteten Energie sowie der geo-grafischen Ausdehnung ab, wobei ein absoluter Maßstab anzulegen ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 48/17 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-06-13
Aktenzeichen: VI-3 Kart 48/17 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0613.VI3KART48.17V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 3 Nr. 24a EnWG
Unter Zugrundelegung des sowohl nach den nationalen wie den gemein-schaftsrechtlichen Vorgaben anzuwendenden weiten Netzbegriffs bilden die in § 3 Nr. 24a EnWG genannten, der Regulierung nicht unterfallenden Kun-denanlagen die rechtlichen wie tatsächlichen Ausnahmen zum regulierten Versorgungsnetz im Sinne des § 3 Nr. 16 EnWG. Die Auslegung der in § 3 Nr. 24a EnWG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorlie-gen einer Kundenanlage hat demgemäß unter Beachtung des zwischen re-guliertem Netz und Kundenanlage bestehenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses zu erfolgen.
Das in § 3 Nr. 24a lit. a) EnWG genannte Merkmal der „räumlichen Zusam-mengehörigkeit“ setzt in Abgrenzung zu verstreuten, diffundierenden und mit ihrer Umgebung verschmelzenden Gebieten eine von außen wahrnehmbare und durch die innere Verbundenheit geschaffene räumliche Gebietseinheit voraus, die nur vorliegt, wenn sie nicht durch störende oder trennende Un-terbrechungen, wie es regelmäßig bei Straßen der Fall ist, aufgehoben wird.
Für die in § 3 Nr. 24a lit. c) genannte Voraussetzung der Unbedeutendheit für den Wettbewerb ist maßgeblich, ob die Anlage angesichts ihres wettbewerb-lichen Einflusses als Teil des natürlichen Monopols anzusehen und deswe-gen eine Regulierungsbedürftigkeit zu bejahen ist. Dies ist mittels einer wer-tenden Gesamtschau derjenigen Kriterien zu beurteilen, die Aufschlüsse über das wirtschaftliche Gewicht und damit über die Ähnlichkeit der Anlage mit einem typischen regulierten Verteilernetz gibt. Der wettbewerbliche Ein-fluss hängt insbesondere von der Anzahl der an die Anlage angeschlosse-nen Letztverbraucher, der Menge der durchgeleiteten Energie sowie der geo-grafischen Ausdehnung ab, wobei ein absoluter Maßstab anzulegen ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur und der Beteiligten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 250.000 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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