12 W 9/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-07-19, 12 W 9/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-07-19, 12 W 9/18
12 W 9/18Tribunal supérieur19 juil. 2018
Regest
I-12 W 9/18 8 O 10/18 Landgericht Düsseldorf Leitsatz § 114 ZPO, §§ 71, 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG Eine vor dem Landgericht beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn das Landgericht für die Entscheidung gemäß §§ 71, 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG sachlich nicht zuständig wäre. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage begehrt, deren Gegenstandswert die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründen würde, hinreichende Erfolgsaussicht jedoch nur hinsichtlich eines unter der 5.000 Euro – Schwelle liegenden Betrages besteht. Dann ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt zu verweigern; denn eine unzulässige Klage bietet ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 W 9/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-07-19
Aktenzeichen: 12 W 9/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0719.12W9.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Leitsätze
I-12 W 9/18
8 O 10/18
Landgericht Düsseldorf
Leitsatz
§ 114 ZPO, §§ 71, 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG
Eine vor dem Landgericht beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn das Landgericht für die Entscheidung gemäß §§ 71, 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG sachlich nicht zuständig wäre. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage begehrt, deren Gegenstandswert die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründen würde, hinreichende Erfolgsaussicht jedoch nur hinsichtlich eines unter der 5.000 Euro – Schwelle liegenden Betrages besteht. Dann ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt zu verweigern; denn eine unzulässige Klage bietet ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15.05.2018 gegen den Beschluss des Landgerichts - Einzelrichterin - vom 07.05.2018 (8 O 10/18) in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 24.05.2018 wird zurückgewiesen.
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