Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-09-05, Verg 14/18

Verg 14/18Tribunal supérieur5 sept. 2018

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — Verg 14/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-05

Aktenzeichen: Verg 14/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0905.VERG14.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 30. Januar 2018 (VK 1 - 42/17) aufgehoben.

Dem Antragsgegner wird untersagt, im Vergabeverfahren Flächenreinigung, Referenznummer der Bekanntmachung: …, auf Los 3 einen Zuschlag zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen der Antragsgegner und die Beigeladene als Gesamtschuldner. Die in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin werden dem Antragsgegner und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB trägt der Antragsgegner.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer ist für die Antragstellerin notwendig gewesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 22.000 Euro festgesetzt.

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