26 W 1/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-09-06, 26 W 1/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-09-06, 26 W 1/18
26 W 1/18Tribunal supérieur6 sept. 2018
Regest
I-26 W 1/18 [AktE] 39 O 134/06 [AktE] LG Düsseldorf Art. 14 Abs. 1 GG §§ 22 Abs. 1 FGG, 17 Abs. 1 SpruchG §§ 304, 305 AktG Leitsätze: Der bei der Bewertung eines Versicherungsunternehmens mit 1% angesetzte Wachstumsabschlag ist jedenfalls nicht zu niedrig (Bewertungsstichtag: Dezember 2001). Multiplikatorverfahren kommen wegen der Ungenauigkeit und der fehlenden Subjek-tivität lediglich zur Beurteilung der Plausibilität anderer Bewertungsverfahren in Be-tracht. Liegen sämtliche anhand des Bewertungsstandards IDW S1 2005 ermittelten Ertragswerte innerhalb der auf der Basis öffentlicher Kapitalmarktdaten abgeleiteten Bandbreiten und überdies in großer relativer Nähe zu den Mittelwerten, besteht kein Anlass, die Wertermittlung auf der Basis des IDW S1 2000 vorrangig oder als „absolute Untergrenze“ heranzuziehen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — 26 W 1/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-09-06
Aktenzeichen: 26 W 1/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0906.26W1.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Leitsätze
I-26 W 1/18 [AktE]
39 O 134/06 [AktE]
LG Düsseldorf
Art. 14 Abs. 1 GG
§§ 22 Abs. 1 FGG, 17 Abs. 1 SpruchG
§§ 304, 305 AktG
Leitsätze:
Der bei der Bewertung eines Versicherungsunternehmens mit 1% angesetzte Wachstumsabschlag ist jedenfalls nicht zu niedrig (Bewertungsstichtag: Dezember 2001).
Multiplikatorverfahren kommen wegen der Ungenauigkeit und der fehlenden Subjek-tivität lediglich zur Beurteilung der Plausibilität anderer Bewertungsverfahren in Be-tracht. Liegen sämtliche anhand des Bewertungsstandards IDW S1 2005 ermittelten Ertragswerte innerhalb der auf der Basis öffentlicher Kapitalmarktdaten abgeleiteten Bandbreiten und überdies in großer relativer Nähe zu den Mittelwerten, besteht kein Anlass, die Wertermittlung auf der Basis des IDW S1 2000 vorrangig oder als „absolute Untergrenze“ heranzuziehen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers zu 6) vom 1.12.2017 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10.11.2017 – 39 O 134/06 (AktE) - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und die Auslagen der gemeinsamen Vertreter trägt die Antragsgegnerin zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.
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