3 Kart 210/15 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-09-12, 3 Kart 210/15 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-09-12, 3 Kart 210/15 (V)
3 Kart 210/15 (V)Tribunal supérieur12 sept. 2018
Regest
§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV Im Rahmen der Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit von Personalzusatzkosten dritter Unternehmen als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten des Netzbetreibers im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV ist eine wirtschaftliche Betrachtung geboten. Danach können Personalzusatzkosten dritter Unternehmen auch dann dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten des Netzbetreibers darstellen, wenn kein Personalüberleitungs- oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorliegt, die vertragliche Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Drittunternehmen aber eine Vollkostenverrechnung vorsieht, bei der die Personal- sowie Personalzusatzkosten, die für den Netzbetrieb angefallen sind, vollständig auf den Netzbetreiber umgelegt werden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 210/15 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-09-12
Aktenzeichen: 3 Kart 210/15 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0912.3KART210.15V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV
Im Rahmen der Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit von Personalzusatzkosten dritter Unternehmen als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten des Netzbetreibers im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV ist eine wirtschaftliche Betrachtung geboten. Danach können Personalzusatzkosten dritter Unternehmen auch dann dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten des Netzbetreibers darstellen, wenn kein Personalüberleitungs- oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorliegt, die vertragliche Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Drittunternehmen aber eine Vollkostenverrechnung vorsieht, bei der die Personal- sowie Personalzusatzkosten, die für den Netzbetrieb angefallen sind, vollständig auf den Netzbetreiber umgelegt werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 14.12.2015 wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12.11.2015, BK 8-12/1880-11 aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Betroffene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Anerkennung von Personalzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten einschließlich der Neuberechnung des Effizienzwerts neu zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beteiligten tragen die Betroffene zu 70 % und die Bundesnetzagentur zu 30 %.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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