Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-10-29, 2 Ws 531/18

2 Ws 531/18Tribunal supérieur29 oct. 2018

Regest

StPO § 397a Abs. 1 Nr. 2 RVG §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 VV RVG Vorbemerkung 7 Abs. 1 u. 2, Nr. 7006 Parkgebühren gehören zu den sonstigen Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise im Sinne von Nr. 7006 VV RVG. Dieser auf Geschäftsreisen beschränkte Ausla-gentatbestand regelt die Erstattung von Parkgebühren abschließend. Liegt das Reiseziel innerhalb der Gemeinde, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet, werden Parkgebühren wie die Fahrtkosten selbst als all-gemeine Geschäftskosten mit den Verfahrens- und Terminsgebühren abgegolten. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 29. Oktober 2018, III-2 Ws 531/18

Texte intégral

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 Ws 531/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-29

Aktenzeichen: 2 Ws 531/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:1029.2WS531.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

StPO § 397a Abs. 1 Nr. 2

RVG §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8

VV RVG Vorbemerkung 7 Abs. 1 u. 2, Nr. 7006

Parkgebühren gehören zu den sonstigen Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise im Sinne von Nr. 7006 VV RVG. Dieser auf Geschäftsreisen beschränkte Ausla-gentatbestand regelt die Erstattung von Parkgebühren abschließend. Liegt das Reiseziel innerhalb der Gemeinde, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet, werden Parkgebühren wie die Fahrtkosten selbst als all-gemeine Geschäftskosten mit den Verfahrens- und Terminsgebühren abgegolten.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 29. Oktober 2018, III-2 Ws 531/18

Tenor

Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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